Ortsbeauftrager
(1) Der OB leitet seinen OV in eigener Verantwortung. Dabei vollzieht er
das THW-Helferrechtsgesetz im räumlichen Zuständigkeitsbereich
des OV.
Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben und der hierzu erlassenen
Rechtsverordnungen sowie der entsprechenden Richtlinien erfolgen
unter dem primären Ziel der Sicherstellung der jederzeitigen
Einsatzbereitschaft seiner Einheiten.
(2) Im Einsatzfall ist er die von den Gefahrenabwehrbehörden und
sonstigen Bedarfsträgern auf örtlicher Ebene anzufordernde Behörde.
Er ist der organisatorische Leiter des THW-Einsatzes in seinem
Zuständigkeitsbereich.
Bei überörtlichen / überregionalen Einsätzen erhält er Einsatzaufträge
vom Geschäftsführer.
(3) Er repräsentiert den Ortsverband nach außen.